Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAIX GmbH

§ 1 Geltung
(1) Alle Leistungen und Angebote der MAIX GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die MAIX GmbH mit ihren Vertragspartnern / Auftraggebern über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die MAIX GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die MAIX GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Art und Umfang der Dienstleistung, Durchführbarkeit der Untersuchung, Mitwirkungsleistung des Auftraggebers
(1) Die MAIX GmbH erbringt die Dienstleistung zu den Vereinbarungen im Vertrag. Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Untersuchung aus methodischen Gründen nicht durchgeführt werden kann, informiert die MAIX GmbH den Auftraggeber unverzüglich hiervon. Finden die Parteien nicht einvernehmlich eine alternative methodische Lösung, ist die MAIX GmbH berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Falle hat die MAIX GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.
(2) Die MAIX GmbH erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
(3) Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.
(4) Der Auftraggeber wird die MAIX GmbH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihr insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

§ 3 Angebot, Untersuchungsvorschlag
(1) Die MAIX GmbH unterbreitet dem Interessenten ein Angebot in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie die zu zahlende Vergütung angegeben werden. Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur in gegenseitigem Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für die MAIX GmbH nicht offensichtlich ist, weist er die MAIX GmbH darauf hin. Der Auftraggeber muss sein Ziel schriftlich offen legen.
(3) Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann die MAIX GmbH nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und eine gegebenenfalls zusätzlich zu berechnende Vergütung festzulegen.

§ 4 Vergütung
(1) Die im Untersuchungsvorschlag genannte Vergütung umfasst ausschließlich die ausdrücklich angeführten Leistungen. Darüberhinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen sind schriftlich zu beauftragen und zusätzlich zu vergüten.

(2) Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gegenrecht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht.

§ 5 Zahlungsbedingungen
Erfolgt die Leistungserbringung gegen Rechnung, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug von Skonto sofort fällig. Preise verstehen sich ausschließlich zuzüglich Umsatzsteuer. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Die Zahlung hat ohne Verrechnung bzw. Abzug von Steuern jeglicher Art zu erfolgen.
Soweit die Abrechnung bei grenzüberschreitenden Leistungen umsatzsteuerfrei unter Angabe der Umsatzsteuer-ID des Kunden erfolgen kann, obliegt es dem Kunden die Umsatzsteuer-ID bei Vertragsabschluss bzw. rechtzeitig vor Abrechnung mitzuteilen, spätestens jedoch drei Tage nach Zugang einer Aufforderung hierzu. Versäumt der Kunde die Mitteilung, ist die MAIX GmbH zur Abrechnung ohne Angabe der Umsatzsteuer-ID berechtigt. Fällt in diesem Fall Umsatzsteuer an, darf diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden und ist vom Kunden zu zahlen. Liefert der Kunde die USt-ID nach, wird die MAIX GmbH die Rechnung korrigieren, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist. Ist die Umsatzsteuer bereits abgeführt, bleibt der Kunde zu deren Zahlung bis zur Rückerstattung durch das Finanzamt verpflichtet. Jeglicher Mehraufwand durch verspätete Mitteilung der Umsatzsteuer-ID geht zu Lasten des Kunden. Die MAIX GmbH ist berechtigt, für den Aufwand angemessene Pauschalen zu verlangen.

§ 6 Verwendung der Untersuchungsergebnisse
(1) Die MAIX GmbH räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt.
(2) Der Auftraggeber stellt die MAIX GmbH von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die MAIX GmbH aufgrund der Verwendung der Untersuchungsergebnisse durch den Auftraggeber geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat die Anonymität der Befragten stets sicherzustellen und darf sie nicht gefährden.
(4) Die MAIX GmbH bewahrt Erhebungsunterlagen maximal für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung der Untersuchungsergebnisse auf. Andere Aufbewahrungsfristen sind schriftlich zu fixieren.
(5) Die MAIX GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche wechselseitig im Rahmen des Auftrags ausgetauschte Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.

§ 7 Leistungsstörung
(1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die MAIX GmbH dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis.
(2) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von MAIX GmbH zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat die MAIX GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die MAIX GmbH hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 8 Produkttests
(1) Der Auftraggeber stellt die MAIX GmbH von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler des zu testenden Produkts verursacht werden, gegen die MAIX GmbH oder gegen Mitarbeiter der MAIX GmbH gestellt werden.
(2) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Überprüfung notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann.

(3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und / oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen der MAIX GmbH zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

§ 9 Haftung
(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der MAIX GmbH. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die MAIX GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der MAIX GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 50.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der MAIX GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(5) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte am Sitz der MAIX GmbH in Aachen für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der MAIX GmbH in Aachen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 11 Schriftform, Änderungsvorbehalt, salvatorische Klausel
(1) Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.
(2) Die MAIX GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen, sofern der Auftraggeber hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.